Zum anderen entfällt nach § 559 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 BGB die Härteprüfung, wenn die Modernisierungsmaßnahme aufgrund von Umständen durchgeführt wurde, die der Vermieter nicht zu vertreten hatte. Praktische Relevanz hat diese Ausnahmeregelung lediglich in den Fällen, in denen der Vermieter wegen seiner Eigentümerstellung aufgrund von gesetzlichen Regelungen zur Vornahme von Modernisierungsmaßnahmen zwingend verpflichtet ist.

 
Praxis-Beispiel

Nachrüstpflichten nach dem GEG

Der Vermieter ist etwa nach § 47 GEG zwingend zur Vornahme von besonderen Nachrüstmaßnahmen verpflichtet. Dagegen formuliert § 48 GEG keine zwingenden, sondern nur bedingte Anforderungen, die lediglich dann einzuhalten sind, wenn besondere Maßnahmen in Bezug auf ein bestehendes Gebäude ergriffen werden.

Eine Rückausnahme sieht § 559 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Hs. 2 BGB vor. Danach bleibt der Härteeinwand durch den Mieter weiterhin möglich, obwohl der Vermieter wegen einer gesetzlichen Regelung die Durchführung der Modernisierungsmaßnahme nicht zu vertreten hatte, wenn es sich bei der zwingend durchgeführten Modernisierungsmaßnahme um eine heizungsanlagenbezogene Maßnahme i. S. d. § 559 Abs. 3a BGB gehandelt hat.

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