Kommentar

Haben die Parteien eine Bruttokaltmiete vereinbart, so kann der Vermieter eine Mieterhöhung gleichwohl mit einem Mietspiegel begründen, in dem die Nettomieten ausgewiesen sind. Die ortsübliche Brutokaltmiete kann der Vermieter nachweisen, indem er zu den Mietspiegelwerten die aktuellen Betriebskostenanteile hinzurechnet.

Hinweis

Der Vermieter muss in der Mieterhöhungserklärung die auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten in Form einer Betriebskostenaufstellung nachweisen, deren Struktur einer Betriebskostenabrechnung zu entsprechen hat. Die Aufstellung muss demnach eine in einzelne Betriebskostenpositionen gegliederte Aufstellung der Jahresgesamtkosten und den auf den Mieter entfallenden Anteil enthalten. Dieser Anteil ist nach dem Verhältnis der Wohnflächen zu ermitteln.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 12.07.2006, VIII ZR 215/05

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