In dem Mietvertrag kann geregelt werden, dass die Dienstbarkeit erlischt, wenn ein bestimmtes Ereignis eintritt. So kann die Dienstbarkeit an die auflösende Bedingung geknupft werden, dass das Recht erlischt, wenn das Mietverhältnis durch Zeitablauf endet oder vom Mieter selbst oder vom Vermieter aus vom Mieter zu vertretenden Grunden gekundigt wird.[1] Ebenso kann die Dienstbarkeit mit Auflagen versehen werden. So ist es zulässig zu vereinbaren, dass der Berechtigte die Dienstbarkeit erst dann ausuben darf, wenn das Nutzungsrecht aus dem Mietvertrag durch Kundigung des Eigentumers oder eines Dritten endet und die Kundigung auf von der Mieterin nicht zu vertretenden Grunden beruht.

Fraglich kann sein, ob die Insolvenz des Mieters als auflösende Bedingung fur den Bestand der Dienstbarkeit vereinbart werden kann. Das Problem folgt aus § 112 InsO. Nach dieser Regelung ist die Kundigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter bei Insolvenz des Mieters in bestimmten Fällen ausgeschlossen; vertragliche Lösungsklauseln sind nach h. M. unwirksam.[2]

Auf die Dienstbarkeit ist diese Vorschrift allerdings nicht anwendbar.[3] Zum einen erfasst § 112 InsO nach seinem Wortlaut nur das (schuldrechtliche) Miet- oder Pachtverhältnis und nicht die dingliche Sicherung des daraus folgenden Nutzungsrechts. Zum anderen ist eine entsprechende Anwendung des § 112 InsO auf das dingliche Recht auch entbehrlich, weil die schuldrechtliche Befugnis zur Nutzung der Mietsache durch den Wegfall der Dienstbarkeit nicht beeinträchtigt wird.[4]

[1] Vgl. OLG Munchen, Beschluss v. 14.2.2019, 34 Wx 431/18 Kost, auch zum Geschäftswert fur die Eintragungsgebuhr.
[2] Eckert, in MunchKomm, § 112 InsO Rn. 16.
[4] BGH, a. a. O..

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