Mit Erfolg! Die Offenlegung der Identität des Hinweisgebers durch die Hausverwaltung sei gem. Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f) DSGVO ggf. rechtmäßig. Sie sei zur Wahrung des berechtigten Interesses des K, nämlich seines Rechts auf Auskunftserteilung gem. Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 Buchstabe g) DSGVO, möglicherweise erforderlich. Die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten des Hinweisgebers, die den Schutz personenbezogener Daten erforderten, überwögen wohl nicht. Für den BGH sei allerdings der Vortrag des K zu unterstellen, die Behauptungen des Hinweisgebers seien unzutreffend gewesen.

Es handele sich bei der Beschwerde auch nicht nur um eine bloße Meinungsäußerung, die allein persönliches Empfinden zum Gegenstand habe, sondern um einen dem Beweis zugänglichen Tatsachenkern. Um mögliche Rechte auch gegenüber dem Hinweisgeber geltend zu machen, benötige K die Information, von wem die Angaben stammten. Für ein konkretes Schutzbedürfnis des Hinweisgebers, das ausnahmsweise trotz sachlicher Unrichtigkeit der von ihm herrührenden Daten ein das Auskunftsrecht überwiegendes Geheimhaltungsinteresse begründen könnte, sei nichts ersichtlich.

Die Verweigerung der Auskunft könne nicht auf das Interesse der Hausverwaltung an einer sachgerechten und effektiven Aufgabenerfüllung, insbesondere der Erhaltung der Ordnung und des Friedens in der Hausgemeinschaft, gestützt werden. Das Interesse an einer sachgerechten und effektiven Aufgabenerfüllung überwiege nicht das grundrechtlich verbürgte Auskunftsrecht des K über die Herkunft der Daten, wenn diese sachlich unrichtig seien. Bei Annahme einer Auskunftspflicht über die Identität des Hinweisgebers bestehe auch nicht die Gefahr, dass sich niemand mehr an eine Hausverwaltung wenden würde, um Missstände im Haus anzuzeigen und um Abhilfe zu bitten. Denn auf Missstände könne auch anonym hingewiesen werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge