Der Mieter einer Wohnung hatte sich in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet, die Wohnung Ende April 2017 zu räumen. Kurz vor diesem Termin bat der Mieter, noch etwas länger in der Wohnung bleiben zu können. Die Vermieter boten daraufhin an, dass der Mieter bis Ende Juni in der Wohnung bleiben kann, sofern er eine Nutzungsentschädigung zahlt und außerdem offene Strom- und Wasserkosten in Höhe von 1.588 EUR entrichtet.

Der Mieter erklärte schriftlich, mit dem Angebot einverstanden zu sein und zog schließlich Anfang Juni 2017 aus. Die Strom- und Wasserkosten zahlte er nicht.

Im anschließenden Streit über die Rückzahlung der Kaution brachte der Mieter vor, die Betriebskostenabrechnungen, aus denen sich die offenen Strom- und Wasserkosten ergeben, seien formell unwirksam und beruhten auf unzutreffenden Messergebnissen wegen fehlender Eichung der Zähler. Zudem hätten die Vermieter seinem Wunsch auf Einsicht in die Abrechnungsbelege bislang nicht entsprochen.

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