Leitsatz

Befindet sich der Zustellungsempfänger vier Monate lang in Strafhaft, sind die zuvor bewohnten Räume während dieser Zeit nicht mehr "Wohnung" im Sinne der Zustellungsvorschriften. Hat der Mieter nach Austausch der Schlösser durch den Vermieter keinen Zugang zu den Mieträumen, hat der Vermieter - unabhängig von der Wirksamkeit der von ihm zuvor ausgesprochenen fristlosen Kündigung - keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB für die Zeit nach Austausch der Schlösser.

 

Fakten:

Der ehemalige Mieter hatte eine Freiheitsstrafe von vier Monaten zu verbüßen. Das gegen den Mieter erwirkte Mieturteil war an die ehemalige Wohnungsadresse zugestellt worden. Der Vermieter hatte dann das Schloss ausgetauscht, ohne dem Mieter Schlüssel zu dem neuen Schloss zu übergeben. Er verlangt für die Zeit danach eine Nutzungsentschädigung vom Mieter. Das Gericht entscheidet: Während der Zeit des Strafvollzugs konnte dem Mieter das ergangene Mieturteil nicht in seiner alten Wohnung wirksam zugestellt werden. Der Vermieter kann nach Austausch der Schlösser auch keine Nutzungsentschädigung verlangen, da er dem Mieter den Gebrauch der Wohnung durch Austausch der Schlösser versagt hat.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Urteil vom 15.08.2005, 12 U 121/04

Fazit:

Wechselt der Vermieter die Schlösser zur Wohnung aus, ohne dem Mieter Schlüssel für die neuen Schlösser zu übergeben, kann er für die Zeit nach Schlosswechsel auch dann kein Nutzungsentgelt verlangen, wenn der Mieter die Mieträume zuvor nicht rechtzeitig zurückgegeben hatte.

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