Leitsatz

Die in formularmäßigen Mitgliedsverträgen eines Sportstudios enthaltene (Lastschrift)Klausel:

"Das Mitglied erteilt dem Studio ..., soweit keine Überweisung vereinbart ist, bis auf Widerruf die Berechtigung, den Betrag per Bankeinzug monatlich abzubuchen "

ist auch unter Berücksichtigung des im Verbandsprozess geltenden Grundsatzes der kundenfeindlichsten Auslegung lediglich als grundsätzlich zulässige Vereinbarung einer Einziehungsermächtigung zu verstehen, enthält dagegen nicht die Verpflichtung des Verbrauchers, an dem ihn regelmäßig unangemessen benachteiligenden Abbuchungsauftragsverfahren teilzunehmen.

 

Normenkette

BGB § 305c Abs. 2, § 307

 

Kommentar

Die Entscheidung ist in einem Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen vom 26.11.2001 (BGBl. I 2002, 3422 – UKlaG) ergangen. Sie behandelt eine Allgemeine Geschäftsbedingung in den Verträgen eines Sportstudios. Das Urteil ist aber auch für die Wohn- und Geschäftsraummiete von Bedeutung, weil dort häufig vereinbart wird, dass die Miete im Einzugsermächtigungsverfahren bezahlt werden soll.

Anmerkung

Man unterscheidet zwischen dem Einzugsermächtigungs- (Lastschriftverfahren) und dem Abbuchungsauftragsverfahren. Beim Einzugsermächtigungsverfahren erteilt der Mieter dem Vermieter eine Ermächtigung, die monatlichen Mietbeträge vom Konto des Mieters einzuziehen. Der Mieter kann der Belastung entgegentreten, indem er die Belastung widerruft. Die Verpflichtung des Mieters zur Erteilung einer Einzugsermächtigung ist auch durch Formularvertrag wirksam, soweit es sich um regelmäßig in gleicher Höhe wiederkehrende Beträge (also um die Grundmiete und die Betriebskostenvorauszahlungen) handelt (BGH, Urteil v. 10.1.1996, XII ZR 271/94, NJW 1996, 998).

Beim Abbuchungsauftragsverfahren erteilt der Mieter seiner Bank den Auftrag, von seinem Konto bestimmte Beträge an den Vermieter zu überweisen. Ist die Überweisung erfolgt, kann die Buchung nicht rückgängig gemacht werden. Deshalb kann das Abbuchungsauftragsverfahren nicht durch Formularvertrag vereinbart werden (BGH, a. a. O.).

Zu der hier fraglichen Klausel hatte der Verbraucherverband die Ansicht vertreten, dass sich aus dem in der Klausel verwendeten Begriff "abzubuchen" herleiten lässt, dass der Kunde das Entgelt über das Abbuchungsauftragsverfahren entrichten muss. Der BGH teilt diese Ansicht nicht. Er stellt klar, dass die Klausel nur das Einzugsermächtigungsverfahren regelt. Die Klausel verstößt deshalb nicht gegen die §§ 305c, 307 BGB.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 29.05.2008, III ZR 330/07BGH, Urteil v. 29.5.2008, III ZR 330/07, NJW 2008, 2495 m. Anm. Meder = jurisPR-BKR 6/2008 Anm. 2

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