Leitsatz

  1. Ein etwaiger Mietausfallsschaden im Rahmen der Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum ist richtigerweise gegen den teilrechtsfähigen Verband geltend zu machen
  2. Verneinte Sachdienlichkeit einer Parteiänderung im Altverfahren
 

Normenkette

§§ 10 Abs. 6, 14 Nr. 4 und 21 WEG

 

Kommentar

  1. Anspruchsgegner und richtige Beklagte für einen Schadensersatzanspruch eines einzelnen Eigentümers wegen Beeinträchtigungen seines Sondereigentums (Mietausfall) – bedingt durch Mängelbeseitigungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum – ist der teilrechtsfähige Verband"Wohnungseigentümergemeinschaft"; die einzelnen Wohnungseigentümer sind insoweit nicht zu verklagen und die falsche Partei. Die Verbandsverpflichtung ergibt sich aus § 10 Abs. 6 WEG. Dies gilt auch für sog. Aufopferungsansprüche nach § 14 Nr. 4 WEG.
  2. Insoweit war bei ursprünglich falscher Beklagtenbezeichnung eine Rubrumsberichtigung nicht zulässig, da es sich insoweit um eine Antragsänderung, also inhaltlich um einen neuen Antrag nunmehr gegen den Verband handelte; eine solche Antragsänderung ist mangels Zustimmung der Antragsgegner nicht sachdienlich im Sinne analoger Anwendung von § 263 ZPO. Zum Zeitpunkt der beantragten Rubrumsberichtigung lag bereits die Veröffentlichung der BGH-Entscheidung zur Teilrechtsfähigkeit der Gemeinschaft längst vor, ebenfalls die Entscheidung des OLG München (ZMR 2005 S. 733, 734 = NZM 2005 S. 673). Sachdienlich war die Antragsänderung im alten Verfahren auch deshalb nicht, weil sich dann das Verfahren nach dem 1.7.2007 nach ZPO-Prozessvorschriften zu richten hätte.
 

Link zur Entscheidung

LG Hamburg, Beschluss vom 06.03.2009, 318 T 99/08LG Hamburg, Beschluss v. 06.03.2009, 318 T 99/08, ZMR 2009 S. 714

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