Leitsatz
- Ein etwaiger Mietausfallsschaden im Rahmen der Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum ist richtigerweise gegen den teilrechtsfähigen Verband geltend zu machen
- Verneinte Sachdienlichkeit einer Parteiänderung im Altverfahren
Normenkette
§§ 10 Abs. 6, 14 Nr. 4 und 21 WEG
Kommentar
- Anspruchsgegner und richtige Beklagte für einen Schadensersatzanspruch eines einzelnen Eigentümers wegen Beeinträchtigungen seines Sondereigentums (Mietausfall) – bedingt durch Mängelbeseitigungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum – ist der teilrechtsfähige Verband"Wohnungseigentümergemeinschaft"; die einzelnen Wohnungseigentümer sind insoweit nicht zu verklagen und die falsche Partei. Die Verbandsverpflichtung ergibt sich aus § 10 Abs. 6 WEG. Dies gilt auch für sog. Aufopferungsansprüche nach § 14 Nr. 4 WEG.
- Insoweit war bei ursprünglich falscher Beklagtenbezeichnung eine Rubrumsberichtigung nicht zulässig, da es sich insoweit um eine Antragsänderung, also inhaltlich um einen neuen Antrag nunmehr gegen den Verband handelte; eine solche Antragsänderung ist mangels Zustimmung der Antragsgegner nicht sachdienlich im Sinne analoger Anwendung von § 263 ZPO. Zum Zeitpunkt der beantragten Rubrumsberichtigung lag bereits die Veröffentlichung der BGH-Entscheidung zur Teilrechtsfähigkeit der Gemeinschaft längst vor, ebenfalls die Entscheidung des OLG München (ZMR 2005 S. 733, 734 = NZM 2005 S. 673). Sachdienlich war die Antragsänderung im alten Verfahren auch deshalb nicht, weil sich dann das Verfahren nach dem 1.7.2007 nach ZPO-Prozessvorschriften zu richten hätte.
Link zur Entscheidung
LG Hamburg, Beschluss vom 06.03.2009, 318 T 99/08LG Hamburg, Beschluss v. 06.03.2009, 318 T 99/08, ZMR 2009 S. 714
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