Rz. 129

Die Auflösung der Gesellschaft ist nach Art. 229 LGSM in folgenden Fällen einschlägig: Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Gesellschaftsdauer; rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit, den Gesellschaftszweck zu erreichen; auf Beschluss der Gesellschafter hin; wenn die Gesellschafterzahl unter die Mindestanzahl von zwei Gesellschaftern fällt; bei Verlust von zwei Dritteln des Gesellschaftskapitals oder durch gerichtlichen oder behördlichen Beschluss, sofern eine gesetzliche Grundlage besteht.

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