Rz. 72

Nach Art. 21 CC teilt das Handelsregister jeder Gesellschaft eine eigene Handelsregisternummer zu, die sog. folio electrónico (oder zuvor und synonym gebraucht: folio mercantil). In das Handelsregister werden eingetragen die Firma und Rechtsform, der Gesellschaftszweck, der laut Gesellschaftsvertrag operative Geschäftsbeginn, der Gesellschaftssitz und etwaige Zweigniederlassungen, Gründungsurkunde und Gesellschaftsbeschlüsse der Umwandlung, der Verschmelzung, der Trennung, der Auflösung und der Abwicklung.

 

Rz. 73

Eine starre Frist für die Eintragung gibt es nicht, da es im Interesse der Gesellschafter selbst ist, eintragungspflichtige Rechtsgeschäfte eintragen zu lassen, da nur so Wirkung gegenüber Dritten entsteht. Allerdings statuiert beispielsweise Art. 7 Abs. 2 LGSM, dass jeder Gesellschafter im Wege einer einstweiligen Verfügung die Eintragung verlangen kann, sofern sie nicht innerhalb von 15 Tagen dem Handelsregister vorgelegt wird.

 

Rz. 74

Die Eintragung erfolgt nach Art. 6 III RRPC über den Notar.

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