Rz. 132

Nach Art. 421 Abs. 6 CNPP muss die Strafbarkeit der juristischen Person ausdrücklich im materiellen Strafrecht, also im CPF oder in den Strafgesetzbüchern der Länder, angeordnet sein. Der 2016 in das mexikanische Strafgesetzbuch aufgenommene Art. 11bis CPF ermöglicht eine Strafbarkeit juristischer Personen unter anderem bei Terrorismus, Eingriff in den Luftverkehr, Delikten gegen die Gesundheit, Bestechung, Vorteilsgewährung und Vorteilsnahme, Untreue, Geld- und Wertzeichenfälschung, Menschenhandel, gewerbsmäßiger Hehlerei, Diebstahl von Kraftfahrzeugen und deren Hehlerei, Betrug, Umweltdelikten, Delikten gegen geistiges Eigentum, Waffenhandel, Menschenschmuggel, Einschleusen von Ausländern, Organhandel und Schmuggel, Diebstahl von Industriegeheimnissen und anderen Wirtschaftsdelikten wie Marktmanipulation, Insolvenzdelikten, aber auch gewerbsmäßigem Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen oder von Zahlungen an andere öffentliche Kassen.

 

Rz. 133

Die Steuerdelikte haben eine besondere Bedeutung für die Unternehmensstrafbarkeit. Zu nennen sind zunächst die in Art. 108, 109 CFF genannten Delikte Steuerbetrug und Steuerhinterziehung. Breit in der Öffentlichkeit diskutiert wurde die Aufnahme des Art. 113bis CFF in den Katalog: Diese Vorschrift sanktioniert die weit verbreitete Ausstellung oder den Verkauf von steuerlich absetzbaren Rechnungen, denen nichtexistente, falsche oder simulierte Leistungen zugrunde liegen, mit drei bis sechs Jahren Freiheitsstrafe. Diese Vorschrift richtet sich gegen ein in Mexiko zum Zweck der Geldwäsche und Steuerhinterziehung existierendes Geflecht an Scheinfirmen, die gegen Entgelt steuerlich absetzbare Rechnungen ausstellen.

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