I. Grundlagen

 

Rz. 65

Das mexikanische Handelsregister (Registro Público de Comercio) wird in erster Linie durch die Art. 18–32 des mexikanischen Handelsgesetzbuches (CC) geregelt. Art. 18 Abs. 3 CC erteilt der SE eine Ermächtigung, Leitlinien oder Verordnungen zu erlassen. Tatsächlich wurde im Jahr 2003[24] mit dem RRPC eine entsprechende Verordnung für das Handelsregister geschaffen, die derzeit in der Fassung vom 21.12.2016 gültig ist.

 

Rz. 66

Nach Art. 20, 21bis CC wird das Handelsregister elektronisch von jedem Bundesstaat unter Aufsicht des Bundesministeriums SE geführt. Es gibt in jedem der 32 Bundesstaaten ein eigenes Register, welches gemäß Art. 18 Abs. 2 Satz 2 CC von einem entsprechenden Amt, dem Oficina del Registro Público de Comercio, geführt wird.

 

Rz. 67

Das Handelsregister steht in Mexiko nach Art. 18 Abs. 2 Satz 1 CC und Art. 116 Constitución Política de los Estados Unidos Mexicanos unter der Aufsicht des mexikanischen Wirtschaftsministeriums SE und nicht der Gerichte, ist also streng genommen der Exekutive und nicht der Judikative zugeordnet.

 

Rz. 68

Örtlich zuständig ist gemäß Art. 23 CC das Büro des Handelsregisters desjenigen Bundesstaates, in welchem die Gesellschaft ihren Sitz hat.

 

Rz. 69

Das Handelsregister wird nach Art. 20 CC elektronisch geführt, wobei die vollständige Umsetzung erst 2014 erfolgt ist. Zu diesem Zweck hat Art. 4 RRPC mit SIGER (Sistema Integral de Gestión Registral) ein elektronisches Programm geschaffen, über das die Kommunikation mit dem Handelsregister und dessen elektronische Verwaltung gesteuert wird. Allerdings kam es in der Praxis mit SIGER immer wieder zu Problemen, und nach einer gründlichen Überarbeitung der Software ist mittlerweile Version 2.0 im Einsatz.

[24] Reglamento del Registro Público de Comercio, Diario Oficial de la Federación – Edición del 24 de octubre de 2003.

II. Bedeutung der Handelsregistereintragung

 

Rz. 70

Nach Art. 28 CC entfaltet ein eintragungspflichtiges Rechtsgeschäft juristische Wirkung nur zwischen den Beteiligten, solange es nicht in das Handelsregister eingetragen wird. Eine Wirkung gegenüber Dritten tritt erst mit Eintragung ein. Der Dritte kann sich aber nach Art. 27 CC auf ein noch nicht eingetragenes Rechtsgeschäft berufen, sofern dies für ihn günstiger ist. Die Rechtswirkung besteht dabei nicht rückwirkend, sondern gemäß Art. 29 CC erst mit Eintragung.

 

Rz. 71

Die Handelsregistereintragung erzeugt öffentlichen Glauben, was sich aus vorgenannten Ausführungen, aber beispielsweise auch direkt aus Art. 20bis II CC ergibt.

III. Inhalt der Handelsregisteranmeldung

 

Rz. 72

Nach Art. 21 CC teilt das Handelsregister jeder Gesellschaft eine eigene Handelsregisternummer zu, die sog. folio electrónico (oder zuvor und synonym gebraucht: folio mercantil). In das Handelsregister werden eingetragen die Firma und Rechtsform, der Gesellschaftszweck, der laut Gesellschaftsvertrag operative Geschäftsbeginn, der Gesellschaftssitz und etwaige Zweigniederlassungen, Gründungsurkunde und Gesellschaftsbeschlüsse der Umwandlung, der Verschmelzung, der Trennung, der Auflösung und der Abwicklung.

 

Rz. 73

Eine starre Frist für die Eintragung gibt es nicht, da es im Interesse der Gesellschafter selbst ist, eintragungspflichtige Rechtsgeschäfte eintragen zu lassen, da nur so Wirkung gegenüber Dritten entsteht. Allerdings statuiert beispielsweise Art. 7 Abs. 2 LGSM, dass jeder Gesellschafter im Wege einer einstweiligen Verfügung die Eintragung verlangen kann, sofern sie nicht innerhalb von 15 Tagen dem Handelsregister vorgelegt wird.

 

Rz. 74

Die Eintragung erfolgt nach Art. 6 III RRPC über den Notar.

IV. Anlagen zur Handelsregisteranmeldung

 

Rz. 75

Nach Art. 5 I RRPC fügt der Notar dem Antrag auf Eintragung über das SIGER 2.0-Portal den gesamten Beschluss, Vertrag oder anderen Rechtsakt in digitaler Form eingescannt bei.

V. Form der Handelsregisteranmeldung

 

Rz. 76

Nur Notare können nach Art. 30bis 1 CC, Art. 10bis I RRPC auch Informationen an das Handelsregister senden und entsprechende Bestätigungsvermerke von diesem empfangen und erhalten zu diesem Zweck eine entsprechende Erlaubnis. Erst nach Bestätigung durch den Prüfer beim Handelsregister entsteht der öffentliche Glaube nach Art. 20bis II CC.

VI. Handelsregistereintragung

 

Rz. 77

Eintragungen in das Handelsregister erfolgen ausschließlich in spanischer Sprache. Die Kosten der Eintragung legt nach Art. 10bis RRPC die Verordnung über das Handelsregister des jeweiligen Bundesstaates fest. Sie orientiert sich in der Regel, aber nicht in allen Bundesstaaten, am Gesellschaftskapital, und es können durchaus mehrere 10.000 MXN fällig werden. Die Eintragung kann, trotz des elektronischen SIGER 2.0-Systems, mehrere Monate in Anspruch nehmen. Da die erfolgte Handelsregistereintragung Voraussetzung ist, um eine Arbeitgebersozialversicherungsnummer zu erhalten, führt die Verzögerung oft dazu, dass Mitarbeiter erst Monate nach der Gründung sozialversicherungspflichtig beschäftigt werden können.

VII. Einsichtsrecht

 

Rz. 78

Nach Art. 30 Abs. 1 CC kann jedermann Einsicht in das elektronische Register nehmen.

 

Rz. 79

Nach Art. 30bis Abs. 2 CC kann die SE digitale Zertifikate erteilen, die Einsicht in das Handelsregister ermöglichen. Zu diesem Zweck sind auch erweiter...

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