Rz. 19

Ganz dem mexikanischen Staat vorbehalten sind nach Art. 5 Ziff. I LIE die Exploration von Erdöl und allen anderen Kohlenwasserstoffen, die Überwachung und Kontrolle des Stromnetzes nach Art. 5 Ziff. III LIE, nach Art. 5 Ziff. IV und V LIE die Erzeugung radioaktiver Energie sowie der Umgang mit radioaktiven Stoffen, der Betrieb von Radio- und Funkanlagen nach Art. 5 Ziff. VII und VIII LIE, die Ausgabe von Banknoten und Prägung von Münzen nach Art. 5 Ziff. XI und XII LIE, die Überwachung, Kontrolle und Sicherheit und von Häfen, Flughäfen und Helikopterlandeplätzen nach Art. 5 Ziff. XIII LIE sowie die in Spezialgesetzen genannten Aktivitäten.

 

Rz. 20

Art. 6 Abs. 1 Ziff. I und V LIE behalten den nationalen Transport über Land von Passagieren, Touristen oder Fracht, ausgenommen Nachrichten und Paketdienste, sowie den Betrieb von Entwicklungsbanken allein mexikanischen natürlichen Personen und juristischen Personen mit ausschließlich mexikanischen Anteilseignern vor.

 

Rz. 21

Daneben kann sich eine Beschränkung nach Art. 6 Abs. 1 Ziff. VI LIE auch aus Spezialgesetzen ergeben, wie beispielsweise in Bereichen, die für die nationale Sicherheit oder Rohstoffe relevant sind. Auch eine indirekte oder versteckte Beteiligung ist Ausländern in den vorgenannten Bereichen nach Art. 6 Abs. 2 LIE ausdrücklich verboten.

 

Rz. 22

Eine Minderheitsbeteiligung von bis zu 49 % ist ausländischen Gesellschaftern nach Art. 7 Ziff. III LIE gestattet bei der Herstellung von Explosivstoffen, Munition und Waffen (p), dem Druck und Vertrieb von nationalen Zeitungen und Presseerzeugnissen (q), der Binnen- und Seefischerei, dem Betrieb von Hafenanlagen, Fluglotsendiensten (u), der Reederei für nationalen Transport mit Ausnahme von Kreuzfahrtschiffen (v), dem Vertrieb von Kraftstoff und Schmierstoffen für Frachtverkehr, Flugzeuge und Schienenverkehr, Radiobetrieb und nationalen Flugverkehr (y).

 

Rz. 23

Nach Art. 8 LIE ist für einige wirtschaftliche Aktivitäten, die dort im Einzelnen aufgeführt sind, die Zustimmung der Comisión Nacional de Inversiones Extranjeras notwendig.

 

Rz. 24

Mexiko zeichnet sich grundsätzlich als Land mit einer hohen Offenheit und wenig Regulierung hinsichtlich fremder Investoren aus.

 

Rz. 25

Nach Art. 27 Abs. 10 Ziff. I Constitucion Politica dürfen nur Mexikaner und mexikanische Gesellschaften in einem Bereich von 100 km zu den Landesgrenzen und 50 km zur Küste Grundstücke erwerben. Einer mexikanischen Gesellschaft mit ausländischen Anteilseignern ist ein Erwerb gestattet, wenn der Gesellschaftsvertrag eine sog. cláusula calvo enthält. Mit dieser Klausel verzichten die Gesellschafter darauf, konsularischen oder rechtlichen Beistand ihrer Herkunftsländer einzufordern, und unterwerfen sich unwiderruflich dem mexikanischen Recht. Die cláusula calvo wird in der Regel standardmäßig in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen.

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