Rz. 47

Da Art. 91 Abs. VII c 1 LGSM es der SA ausdrücklich ermöglicht, stimmrechtslose Aktien auszugeben, und es an einer entsprechenden Bestimmung bei der S. de R.L. fehlt, muss als argumento ex contrario davon ausgegangen werden, dass es bei der S. de R.L. nicht möglich ist, einem Geschäftsanteil das Stimmrecht vollständig zu entziehen. Allerdings lässt sich das Stimmrecht einschränken.

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