Rz. 30

Nach Art. 59 Satz 2 LGSM müssen der Firmenbezeichnung immer die Wörter "Sociedad de Responsabilidad Limitada" oder deren Abkürzung "S. de R. L." nachgestellt werden, um das Gegenüber auf die Haftungsbeschränkung aufmerksam zu machen. Fehlt es an dieser Abkürzung, haften die Gesellschafter subsidiär gemäß Art. 59 Satz 2 i.V.m. Art. 25 LGSM unbeschränkt und solidarisch für Verpflichtungen der Gesellschaft.

 

Rz. 31

Einer S. de R.L. ist es wie den anderen mexikanischen Handelsgesellschaftsformen nach Art. 213 LGSM gestattet, sich als Sociedad de Capital Variable, also als Gesellschaft mit variablem Kapital, zu konstituieren. Nach Art. 215 LGSM muss die S. de R.L. in ihrer Firma dann den Zusatz "de capital variable", oder abgekürzt "de C.V.", führen. Da das variable Kapital eigentlich nur Vorteile bietet, trifft man in der Praxis weit überwiegend auf die S. de R.L. de C.V. Die S. de R.L. de C.V. richten sich gemäß Art. 214 LGSM nach den anwendbaren Regeln für den jeweiligen Gesellschaftstyp, sodass im Folgenden, sofern die S. de R.L. genannt ist, auch die S. de R.L. de C.V. gemeint ist.

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