Rz. 10

Im mexikanischen Gesellschaftsrecht sind für fast alle gängigen Gesellschaftsformen, so auch für die S. de R.L., mindestens zwei Gesellschafter erforderlich,[3] wie sich direkt aus Art. 58 LGSM ergibt. Soll nur ein Gesellschafter wirtschaftlich als Mehrheitsgesellschafter Bedeutung haben, bietet sich die Beteiligung des zweiten Gesellschafters, in Form einer juristischen oder natürlichen Person, mit einem symbolischen Anteil im Wert von 1 MXN an. Bei der Auswahl des zweiten Gesellschafters sollte berücksichtigt werden, dass auch mit einer Minderheitsbeteiligung Gesellschafterbeschlüsse in der Praxis trotz Stimmenminderheit blockiert oder verzögert werden können. Sofern die Gesellschafter deutsche juristische Personen sind, sollte außerdem Art. 10 Abs. 2 lit. a) des DBA DEU – MEX berücksichtigt werden: Dieser begrenzt die im Quellenstaat erhobene Steuer auf die Dividenden an Gesellschafter auf maximal 5 %, sofern der Gesellschafter über einen Anteil von mindestens 10 % an der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt.

[3] Barrera Graf, Instituciones de Derecho Mercantil, S. 375.

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