Eine GKV-Monatsmeldung ist durch den Arbeitgeber nur dann abzugeben, wenn er von der Einzugsstelle eine entsprechende Aufforderung erhält. Diese Aufforderung erfolgt elektronisch mit dem Datensatz Krankenkassenmeldung (DSKK) und dem Datenbaustein Meldesachverhalt GKV-Monatsmeldung (DBMM). Diese Aufforderung zur Abgabe der GKV-Monatsmeldung erfolgt nur, soweit bei einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung die Einzugsstelle auf Grundlage eingegangener Entgeltmeldungen nicht ausschließen kann, dass die in dem sich überschneidenden Meldezeitraum erzielten Arbeitsentgelte die Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten. Arbeitgeber haben für den von der Einzugsstelle benannten Zeitraum GKV-Monatsmeldungen mit dem Datensatz Meldung (DSME) und dem Datenbaustein Krankenversicherung (DBKV) zu erstatten.

Die Einzugsstelle stellt innerhalb von 2 Monaten nach Eingang der angeforderten GKV-Monatsmeldungen fest, ob und inwieweit die laufenden und einmalig erzielten Arbeitsentgelte die Beitragsbemessungsgrenzen in den einzelnen Sozialversicherungszweigen überschreiten und meldet das Prüfergebnis den beteiligten Arbeitgebern.

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