Leitsatz

Berechtigte Mehrvertretungsgebühr des Anwalts im Vollstreckungsverfahren aus einem auf die einzelnen Wohnungseigentümer lautenden Titel (in der Übergangsphase zum neuen Recht)

 

Normenkette

§ 7 Abs. 1 RVG; RVG VV-Nr. 1008; § 788 ZPO

 

Kommentar

  1. Lautet ein Titel auf die einzelnen Wohnungseigentümer, sind nur diese berechtigt, aus dem Titel zu vollstrecken. Die Notwendigkeit der für die Tätigkeit ihres Rechtsanwalts im Vollstreckungsverfahren entstehenden Mehrvertretungsgebühr kann daher nicht mit der Begründung verneint werden, die Gebühr wäre nicht angefallen, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband den Vollstreckungsauftrag erteilt hätte (im Anschluss an BGH, Beschluss v. 15.3.2007, V ZB 77/06, NJW-RR 2007 S. 955).
  2. Der Gläubigerseite kann auch keine Obliegenheitsverletzung deshalb vorgeworfen werden, dass sie vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags nicht auf eine Rubrumsberichtigung des Vollstreckungstitels hingewirkt haben. Ist im Erkenntnisverfahren die Erwirkung des Vollstreckungstitels für die Wohnungseigentümer aus kostenrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, waren die Gläubiger hierzu schon wegen der zeitlichen Verzögerung, die mit der Beantragung und der erforderlichen Zustellung eines berichtigten Titels verbunden gewesen wäre, nicht verpflichtet. Der Grundsatz, dass eine Partei erstattungspflichtige Kosten niedrig zu halten hat, darf nicht dazu führen, dass sie in ihren berechtigten Belangen beeinträchtigt wird; hierzu zählt auch das Interesse an einer schnellen Vollstreckung (BGH, Beschluss v. 15.3.2007, V ZB 77/06, NJW-RR 2007 S. 955).
 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 10.12.2009, VII ZB 88/08

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