Leitsatz

Der Einbau von Kaltwasserzählern bei zu erwartender Wirtschaftlichkeit und die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels nach Verbrauch bilden einen einheitlichen Verfahrensgegenstand, der unter die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft fällt und damit auch eine ersetzende gerichtliche Entscheidung über diesen Verfahrensgegenstand eröffnet.

 

Fakten:

Die Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft zur Umgestaltung des Kostenverteilungsschlüssels ergibt sich nach Auffassung des Kammergerichts Berlin daraus, dass der Kaltwasserverbrauch zwar über im Gemeinschaftseigentum stehende Leitungen geschieht und die Wasserwerke aus Vereinfachungsgründen grundstücksbezogen liefern und abrechnen, die Aufwendungen für Wasserverbrauch und Entwässerung sich aber als Kosten des Gebrauchs des Sondereigentums der einzelnen Wohnungseigentümer darstellen. Der allgemeine gesetzliche Kostenverteilungsschlüssel nach den im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteilen betrifft bereits nach dem Wortlaut aber auch nach dem Sinn des § 16 Abs. 2 WEG nur den gemeinschaftlichen Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums, also beispielsweise die Stromkosten für die Treppenhausbeleuchtung oder die Kosten für die Bewässerung der Außenanlagen, die nicht individuell einzelnen Wohnungseigentümern zugeordnet werden können und nach der Kostenkonzeption des § 16 Abs. 2 WEG regelmäßig auch nicht zugeordnet werden.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 10.03.2003, 24 W 3/03

Fazit:

Anderer Auffassung sind in diesem Zusammenhang das Oberlandesgericht Düsseldorf und das Landgericht Berlin, weshalb nun der Bundesgerichtshof auf entsprechende Vorlage des Kammergerichts Berlin entscheiden muss.

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