Eine als Mehrhausanlage bestehende Eigentümergemeinschaft hat eine gemeinsame Verwaltung, die durch Beschlussfassung aller Miteigentümer der beschlussfähigen Eigentümerversammlung bestellt wird. Über die Bestellung des Verwalters ist zwingend innerhalb der Gesamtgemeinschaft zu beschließen. Ein Beschluss über die Bestellung eines "Unterverwalters" für eine Untergemeinschaft ist nichtig.[1] Begründet ist dies darin, dass nur die Gesamtgemeinschaft der Wohnungseigentümer rechtsfähig ist, nicht jedoch Untergemeinschaften.[2] Insoweit wäre auch eine gegen die Untergemeinschaft erhobene Klage mangels Parteifähigkeit unzulässig.

 
Achtung

Mehraufwand bei Vergütung berücksichtigen

Durch die Kosten- und Stimmrechtszuordnung nach Gebäuden/Bauabschnitten kann dem Verwalter umfangreicher Mehraufwand entstehen, der bei der Berechnung des Verwalterentgelts zu berücksichtigen ist.

 
Hinweis

Abfallgebühren: Grundstücksbezogene Gebührenerhebung

Ist die Anschlusspflicht nach den Bestimmungen der Abfallwirtschaftssatzung grundstücksbezogen und knüpft die Abfallwirtschaftsgebührensatzung an die Bestimmungen der Abfallwirtschaftssatzung an, erfolgt auch die Gebührenerhebung grundstücksbezogen. Eine vom Grundsatz der anteiligen Kostentragung nach § 16 Abs. 2 WEG abweichende Regelung betrifft lediglich das Verhältnis der Kostentragung zwischen den Wohnungs- und Teileigentümern untereinander.[3]

Abhängig von den Bestimmungen der jeweiligen Abfallwirtschaftssatzung ergehen Gebührenbescheide einheitlich an die Mehrhausanlage und nicht getrennt nach den einzelnen Häusern der Mehrhausanlage.

[1] LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 2.9.2009, 14 S 1745/09.
[3] VG Augsburg, Urteil v. 23.10.2018, Au 8 K 18.559.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge