Eine Entschädigung, die ein Arbeitnehmer für geleistete Mehrarbeitsstunden erhält, ist lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Dies gilt auch dann, wenn die Ausgleichszahlung für über die zulässige Arbeitszeit hinaus, also für rechtwidrige Mehrarbeit, geleistet wird. Entscheidend ist, dass die Zahlung durch das individuelle Dienstverhältnis, insbesondere durch die Erbringung der Arbeitsleistung, veranlasst ist. Ob dabei die Arbeitszeiten in rechtswidriger Weise überschritten sind, spielt für die Zuordnung zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit keine Rolle. Ebenso unerheblich ist es, ob die angefallenen Überstunden auch durch Freizeitausgleich hätten abgegolten werden können.

In Abgrenzung hierzu sind Schadensersatzleistungen steuerfrei. Sie dienen dem Schadensausgleich aus einer schuldhaften Verletzung der Arbeitspflichten. Verzichtet dagegen der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer auf eine Schadensersatzforderung, etwa wegen eines verschuldeten Motorschadens an einem Dienstfahrzeug, begründet der aus dem Rückgriffverzicht resultierte Vermögensvorteil lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn.

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