FinMin Schleswig-Holstein, 7.7.2020, VI 313 - S 2629 - 021

Mit dem Gesetz zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG)) vom 27. März 2020 wurden die Rechtsgrundlagen zur Errichtung des nichtrechtsfähigen Sondervermögens Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) geschaffen (BGBl. I S.543).

Der WSF dient der Stabilisierung von Unternehmen der Realwirtschaft durch Überwindung von Liquiditätsengpässen und durch Schaffung der Rahmenbedingungen für eine Stärkung der Kapitalbasis von Unternehmen, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische Souveränität, Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt hätte.

Der WSF ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Die Verwaltung obliegt der Finanzagentur. Diese untersteht in Rechts- und Fachaufsicht dem BMF.

Für den WSF selbst bzw. im Zusammenhang mit dem WSF getätigte Rechtsgeschäfte gelten diverse steuerrechtliche Besonderheiten, die in § 27 WStFG i. V. m. § 14 des Gesetzes zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Stabilisierungsfondsgesetz (FMStFG)) sowie in § 17 des Gesetzes zur Beschleunigung und Vereinfachung des Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors durch den Fonds „Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMS)” (Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz (FMStBG)) geregelt sind.

Insbesondere gilt Folgendes in Bezug auf § 27 Abs. 2 WStFG i. V. m. § 14 FMStFG:

  • Der WSF ist von der GewSt und KSt befreit und ist kein Unternehmer i. S. d. UStG.
  • Der Steuerabzug für Kapitalerträge des WSF unterbleibt, ohne dass es einer Freistellungsbescheinigung bedarf.
  • Zahlungen des Fonds unterliegen nicht dem Kapitalertragsteuerabzug.
  • Für Zwecke der Doppelbesteuerungsabkommen gilt der Fonds als in Deutschland ansässige Person, die der deutschen Besteuerung unterliegt.
  • § 8c KStG und § 10a Satz 10 GewStG sind bei Erwerb von Stabilisierungselementen durch den Fonds oder deren Rückübertragung durch den Fonds nicht anzuwenden.
  • Die zur Wahrnehmung der dem Fonds zugewiesenen Aufgaben als Erwerber vorgenommenen Rechtsakte und dessen Erwerbe als Enteignungsbegünstigter sind von der GrESt befreit. Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes des § 1 Abs. 2a GrEStG bleiben Erwerbe von Anteilen durch den Fonds außer Betracht.

Darüber hinaus ist geregelt:

  • Sofern Abspaltungen nach § 15 Abs. 1 UmwStG eine notwendige Vorbereitung von Stabilisierungsmaßnahmen nach §§ 21 und 22 FMStFG darstellen, ist § 15 Abs. 3 UmwStG nicht anzuwenden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FMStFG).
  • Verrechenbare Verluste, verbleibende Verlustvorträge, nicht ausgeglichene negative Einkünfte und ein Zinsvortrag nach § 4h Abs. 1 Satz 5 EStG und ein EBITDA-Vortrag nach § 4h Abs. 1 Satz 3 EStG verbleiben bei der übertragenden Körperschaft (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FMStFG).
  • Die Rechtsgrundsätze der verdeckten Sacheinlage finden auf Rechtsgeschäfte zwischen dem Finanzmarktstabilisierungsfonds und Unternehmen des Finanzsektors sowie zwischen dem WSF und Unternehmen der Realwirtschaft keine Anwendung. Dies gilt insbesondere für die Ausgabe neuer Aktien gegen Hingabe von Einlagen aus von dem Fonds eingegangenen stillen Gesellschaften oder von sonstigen Verbindlichkeiten des Unternehmens gegenüber dem Fonds (§17 Abs. 4 FMStBG).
 

Normenkette

FMStFG § 14

FMStFG § 27

KStG § 8c

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