Überblick

Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 kann die Montage von Markisen den Wohnungseigentümern nach § 20 Abs. 1 WEG durch einfach-mehrheitliche Beschlussfassung genehmigt werden. Ob sich von der Markise einzelne Wohnungseigentümer wegen einer Änderung des optischen Gesamterscheinungsbilds beeinträchtigt fühlen, ist nicht mehr maßgeblich. Ein Anspruch auf entsprechende Gestattungsbeschlussfassung besteht andererseits nur dann, wenn das Einverständnis aller rechtlich beeinträchtigten Wohnungseigentümer vorliegt. Und in diesem Zusammenhang läge ein rechtlich relevanter Nachteil durchaus in der Änderung des optischen Gesamterscheinungsbilds der Wohnanlage.

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