Informationen über diesen Tarifvertrag

Mantel-TV Nr. 2/1999 für Auszubildende, Friseurhandwerk, Bayern, 01.05.1999 i.d.F. vom 10.10.2007 (AVE-Anfang: 01.11.2007; AVE-Ende: 31.12.2008)

Nummer: 21408.018

Klassifizierung: Mantel-TV für Auszubildende

Fachbereich: Friseurhandwerk

Tarifgebiet: Bayern

Geltungsbereich: Auszubildende

Datum: 01. Mai 1999

Vorgänger: 21408.014

Nachfolger: 21408.021

AVE
AVE Anfang 01. November 2007
AVE Ende 31. Dezember 2008

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 87 vom 13. Juni 2008

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Friseurhandwerk

vom 19. Mai 2008

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Bayern nachfolgende Tarifverträge, nämlich

c) der Manteltarifvertrag Nr. 2/1999 für die Auszubildenden im bayerischen Friseurhandwerk vom 1. Mai 1999 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 4. Oktober 2004 und der Protokollnotiz vom 10. Oktober 2007

mit Wirkung vom 1. November 2007 mit der unten stehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt:

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:

Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Vorschriften in anderen Tarifverträgen verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen Vorschriften ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt worden sind.

Unterzeichnet:

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen

Manteltarifvertrag für Auszubildende

vom 1. Mai 1999

in der Fassung vom 10. Oktober 2007

Zwischen

dem Landesinnungsverband des Bayerischen Friseurhandwerks

Sitz München, Pettenkoferstraße 7, 80336 München

einerseits

und der

Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr

Bezirk Bayern, Sitz München,

Schwanthalerstraße 64, 80336 München

andererseits

wird folgender geschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Manteltarifvertrag gilt:

 

1.

Räumlich: Für den Freistaat Bayern.

 

2.

Fachlich: Für alle gewerblichen Betriebe des Friseurhandwerks.

 

3.

Persönlich: Für alle Auszubildenden im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, die durch einen Friseurmeister/ eine Friseurmeisterin in den genannten Betrieben ausgebildet werden.

§ 2 Berufsausbildungsvertrag

 

(1) Vor Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses ist ein schriftlicher Berufsausbildungsvertrag zu schließen. Die Auszubildenden erhalten eine Ausfertigung.

 

(2) Der Berufsausbildungsvertrag enthält mindestens Angaben über:

  1. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll;
  2. Beginn und Dauer der Berufsausbildung;
  3. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte;
  4. Dauer der regelmäßigen, täglichen Arbeitszeit;
  5. Dauer der Probezeit;
  6. Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung;
  7. Dauer des Erholungsurlaubes;
  8. Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann.
 

(3) Der Ausbildungsbetrieb trägt dafür Sorge, daß der abgeschlossene Ausbildungsvertrag zeit_ und sachgerecht bei der zuständigen Handwerkskammer in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse (Lehrlingsrolle) eingetragen wird.

 

(4) Der Ausbilder hat dem Auszubildenden und dessem gesetzlichen Vertreter unverzüglich eine rechtswirksame Ausfertigung des Ausbildungsvertrages auszuhändigen.

 

(5) Den Auszubildenden sind die im Betrieb für die Ausbildung Berechtigten schriftlich mitzuteilen.

 

(6) Auszubildende sollen nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die dem Ausbildungszweck dienen.

§ 3 Ausbildungszeit

 

(1) Die regelmäßige, wöchentliche Ausbildungszeit beträgt 37, 38 oder 39 Stunden. Die Dauer der wöchentlichen Ausbildungszeit wird im Ausbildungsvertrag einvernehmlich vereinbart. In Ausnahmefällen ist aus begründetem Anlaß jeweils am Beginn des neuen Ausbildungsjahres die Vereinbarung einer Änderung möglich. Die vorgeschriebenen Ruhepausen zählen nicht zur Ausbildungszeit. Die Regelung zur Vergütung ist § 7 zu entnehmen.

 

(2) Die regelmäßige, wöchentliche Ausbildungszeit ist auf höchstens fünf Werktage in der Woche zu verteilen.

Bei jugendlichen Auszubildenden darf die Ausbildungszeit an einzelnen Wochentagen auf achteinhalb Stunden angesetzt werden, wenn sie an anderen Werktagen derselben Woche weniger als acht Stunden beträgt.

Bei volljährigen Auszubildenden kann die tägliche Ausbildungszeit auf bis zu zehn Stunden erweitert werden. Der Zeitausgleich zur regelmäßigen Ausbildungszeit ist innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nach der vorgenommenen Verlängerung durchzuführen. Die Regelung ist im Einzelfall zwischen den Vertragsparteien im voraus einvernehmlich zu v...

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