1.

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der volle Jahresurlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.

 

2.

Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 23 Arbeitstage, wobei von der 5-Tage-Woche auszugehen ist. Bei ununterbrochener Beschäftigung im gleichen Betrieb erhöht sich der Urlaub:

  1. Beschäftigungsjahr 23
ab

2. Beschäftigungsjahr

(das 2. Beschäftigungsjahr ist das Kalenderjahr, das dem Eintrittsjahr folgt)
28
ab 3. Beschäftigungsjahr 30
 

3.

Schwerbehinderte erhalten zusätzlichen Urlaub nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

 

4.

Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer

 

a)

für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;

 

b)

wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;

 

c)

nach erfüllter Wartezeit im Kalenderjahr des Eintritts bzw. Austritts.

 

Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

 

Monate, in denen mehr als die Hälfte gearbeitet wurde, werden als volle Monate angerechnet.

 

Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 4 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

 

5.

Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.

 

6.

Für den Anspruch auf zusätzlichen Urlaub gemäß Ziffer 2 gilt die Arbeit der Saisonarbeiter dann nicht als unterbrochen, wenn sie infolge des Charakters des Betriebes als Saisonbetrieb ausgesetzt werden müßte.

 

Die Saisonzeiten innerhalb eines Kalenderjahres gelten als Kalenderjahr im Sinne der Ziffer 2 dieses Paragraphen.

 

7.

 

a)

Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

 

b)

Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.

 

c)

Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Falle der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach Ziffer 4, Buchstabe a) entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

 

Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr ganz oder teilweise gewährt werden, so ist er abzugelten.

 

8.

 

a)

Als Urlaubsvergütung erhalten alle festbesoldeten Arbeitnehmer pro Urlaubstag 1/22stel ihres monatlichen Gesamtverdienstes.

 

b)

Die Umsatzbeteiligten erhalten für jeden Urlaubstag 1/22 stel ihres monatlichen Effektivverdienstes. Der monatliche Effektivverdienst wird aus dem Durchschnitt des Effektivverdienstes des vorausgegangenen Kalenderjahres errechnet.

 

Bei Umsatzbeteiligten, die erst kurze Zeit im Betrieb tätig sind, errechnet sich der Effektivverdienst nach dem Durchschnitt ihrer Einkünfte während der Beschäftigungszeit im Betrieb. Der Effektivverdienst aus dem vorangegangenen Jahr ist dann zugrunde zu legen, wenn der Arbeitnehmer in diesem mindestens 10 Monate im Betrieb beschäftigt war.

 

Eine Entnahme der Urlaubsvergütung aus der Bedienungsgeldkasse (Tronc) ist unzulässig.

 

c)

Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsveräumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Arbeitsentgelts außer Betracht.

 

d)

Das Urlaubsentgelt ist auf Wunsch des Arbeitnehmers vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.

 

9.

Nimmt ein beurlaubter Arbeitnehmer während seines Urlaubs eine andere auf Erwerb gerichtete Beschäftigung an, so verliert er jeden Anspruch auf Urlaubsvergütung.

 

10.

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge