Fahrer und Beifahrer dürfen als Arbeitnehmer nicht nach zurückgelegten Fahrstrecken oder der Menge beförderter Güter entlohnt werden, auch nicht in Form von Prämien und Zuschlägen für diese Fahrstrecken oder Gütermengen. Ausgenommen sind Vergütungen, die nicht geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge