Kommentar

Nach der Rechtsprechnung des BAG ist die Haftung des Arbeitnehmers, der dem Arbeitgeber bei einer betrieblichen Tätigkeit Schaden zufügt, je nach dem Grad seines Verschuldens gemindert: Während er bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit voll haftet und bei nur leichter Fahrlässigkeit seine Haftung entfällt, ist bei normaler (mittlerer ) Fahrlässigkeit der Schaden quotenmäßig zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verteilen , wobei die Gesamtumstände des Schadensfalls nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Wie das BAG jetzt entschieden hat, gelten diese Haftungsgrundsätze auch , wenn der Arbeitnehmer wegen eines Fehlbestands an ihm zur Verwaltung und Verwahrung überlassener Waren oder Geldmitteln in Anspruch genommen werden soll ( Arbeitnehmerhaftung ).

Diese sogenannte Mankohaftung des Arbeitnehmers ist gewöhnlich im Arbeitsvertrag oder in einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien geregelt. Eine derartige Regelung ist wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung unwirksam , wenn und soweit dem Arbeitnehmer kein gleichwertiger Ausgleich – sei es in Form eines Mankogelds oder einer angemessen erhöhten Arbeitsvergütung – gewährt wird.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 17.09.1998, 8 AZR 175/97

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge