Leitsatz

Scheidet ein Gesellschafter aus einer Freiberuflersozietät gegen Zahlung einer Abfindung aus, die auch den Wert des Mandantenstamms abgelten soll, muss der Ausscheidende alle Mandanten den Partnern überlassen.

Bei einer Sozietät von Freiberuflern macht der in den Beziehungen zu den Mandanten bestehende "good will" in aller Regel den entscheidenden Wert der Gesellschaft aus. Eine Abfindungsklausel im Sozietätsvertrag, die den Anteil am "good will" einschließt, bedeutet deshalb, dass ein entsprechend abzufindender ausscheidender Gesellschafter den Mandantenstamm seinen bisherigen Partnern belassen muss. Er darf Mandanten der Sozietät – sofern im Einzelfall nicht Abweichendes vereinbart ist – erst dann wieder betreuen, wenn die Zeit abgelaufen ist, während deren ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot längstens gerechtfertigt ist. Ein solches Verbot darf räumlich, zeitlich und gegenständlich das notwendige Maß nicht überschreiten (st. Rspr.). In ausreichender Weise gegenständlich und räumlich eingeschränkt ist es bereits, wenn es nur die bisherigen Mandanten der Sozietät erfasst. Fehlende zeitliche Begrenzung oder überlange Dauer allein machen die Mandantenschutzklausel nicht sittenwidrig und nichtig, sondern haben die zeitliche Begrenzung auf längstens 2 Jahre zur Folge ("geltungserhaltende Reduktion").

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 08.05.2000, II ZR 308/98

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