Wichtig ist, dass Gesellschaftsvertrag und Testament bzw. Erbvertrag übereinstimmen. Bei Abweichungen hat die Regelung im Gesellschaftsvertrag Vorrang.

Häufig ist zivilrechtlicher Eigentümer von betrieblich genutzten Immobilien der Unternehmer und nicht die Gesellschaft, so dass sich diese im Sonderbetriebsvermögen befinden. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn die Immobilien als Ausgleichszahlung an die Erben übertragen werden, die nicht Mitunternehmer in der Personengesellschaft werden. In diesem Fall werden die Immobilien aus dem Sonderbetriebsvermögen ins Privatvermögen entnommen, mit der Folge, dass die stillen Reserven zu versteuern sind.

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