Rz. 15

Der Pflichtteil ist als der Teil des Nachlasses definiert, über den der Erblasser nicht letztwillig verfügen kann (reserved portion), Art. 615 Civil Code. Dennoch handelt es sich nicht um eine dingliche Beteiligung am Nachlass, sondern um eine Geldforderung in Höhe des Wertes der Pflichtteilsquote am Nachlass (credit of the value), die ab dem Zeitpunkt des Erbfalls mit dem gesetzlichen Satz zu verzinsen ist (Art. 615 Abs. 2 Civil Code). Der den Abkömmlingen (ehelichen und nichtehelichen sowie angenommenen Kindern bzw. deren Abkömmlingen) zwingend vorbehaltene Teil umfasst ein Drittel des Nachlasses; er erhöht sich auf die Hälfte, wenn der Erblasser fünf oder mehr Kinder hinterlässt (Art. 616 Abs. 1 Civil Code).

 

Rz. 16

Dem Ehegatten steht neben Abkömmlingen des Erblassers seit 2005 ein Viertel des Nachlasses als Pflichtteil zu (Art. 631 Civil Code). Fehlen Abkömmlinge, so erhält er zwingend ein Drittel des Nachlasses (Art. 632 Civil Code). In jedem Fall erhält er ebenfalls das Wohnrecht aus Art. 633 Civil Code (siehe Rdn 6).

 

Rz. 17

Die Eltern des Erblassers haben seit der Reform des Erbrechts von 2004 keinen Pflichtteil mehr (Art. 614 Abs. 1 Civil Code).

 

Rz. 18

Die Möglichkeit eines Pflichtteilsverzichts besteht im maltesischen Recht nicht.

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