Leitsatz

  • Normaler Verschleiß stellt bei einem Gebrauchtwagen grundsätzlich keinen Mangel dar.
  • Der Gebrauchtwagenkäufer, der ein angeblich mangelhaftes Teil austauschen lässt, muss die Werkstatt veranlassen, das ausgetauschte Teil aufzubewahren, damit es im Gewährleistungsprozess gegen den Verkäufer notfalls als Beweismittel verfügbar ist.
 

Sachverhalt

Der Kläger hatte beim Beklagten, einem Gebrauchtwagenhändler, für seine private Nutzung einen Pkw mit einem Kilometerstand von über 191000 für 4500 EUR gekauft. Etwa ein halbes Jahr später trat an dem Fahrzeug ein Schaden am Turbolader auf. Nachdem der Beklagte zu einer kostenlosen Reparatur nicht bereit war, ließ der Kläger den Turbolader durch eine andere Werkstatt für ca. 1300 EUR austauschen. Gegenüber dem Beklagten machte er Schadensersatz- und andere Gewährleistungsansprüche geltend, hatte damit aber keinen Erfolg.

Dem Kläger stand ein Schadensersatzanspruch wegen der Reparaturkosten für den Turbolader nur zu, wenn dieser Schaden bereits vor der Übergabe des Fahrzeugs vorhanden war (§§ 437 Nr. 3, 440 BGB). Das konnte der Kläger jedoch nicht beweisen, es war auch unwahrscheinlich. Im Übrigen stellen normale Abnützungserscheinungen bei einem Gebrauchtwagen noch keinen "Sachmangel" i.S. des Gewährleistungsrechts beim Kauf (§ 434 BGB) dar.

Die anderen vom Kläger geltend gemachten Ansprüche wurden u.a. deshalb abgelehnt, weil der Kläger die Reparaturwerkstatt nicht zur Aufbewahrung des ausgetauschten Turboladers veranlasst und damit dem insoweit beweispflichtigen Beklagten den Nachweis unmöglich gemacht hatte, dass der Turbolader einwandfrei war. Der Kläger hatte damit eine sog. fahrlässige Beweisvereitelung begangen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 23.11.2005, VIII ZR 43/05. – Vgl. auch Gruppe 1 S. 1031 und zu Gewährleistungsfristen und -rechten Gruppe 16 S. 415ff.

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