Der Mieter hat Anspruch auf einen Vorschuss in Höhe der zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten.[1] Voraussetzung ist, dass die geplanten Maßnahmen zur nachhaltigen Mängelbeseitigung geeignet sind.[2] Im Übrigen gelten folgende Grundsätze[3]:
- Der Vorschuss ist zweckgebunden. Er muss vom Mieter zur Mängelbeseitigung verwendet werden.
- Der Mieter muss hierüber abrechnen und den nicht benötigten Betrag zurückerstatten. Hierbei handelt es sich nicht um einen Bereicherungs-, sondern um einen Vertragsanspruch.
Steht fest, dass die Mängelbeseitigung nicht mehr durchgeführt wird oder durchgeführt werden kann, wird der Rückforderungsanspruch fällig. Hiervon ist auszugehen,
- wenn das Mietverhältnis beendet ist;
- wenn der Mieter seinen Willen zur Mängelbeseitigung aufgegeben hat; dies muss der Vermieter darlegen und beweisen;
- wenn eine angemessene Zeit verstrichen ist, ohne dass mit der Mängelbeseitigung begonnen wurde. Maßgeblich ist der Einzelfall. Eine Anknüpfung an starre Fristen scheidet aus.[4]
Eine längere Untätigkeit des Mieters ist jedenfalls bei einem höheren Vorschussbetrag als erhebliche Pflichtverletzung zu bewerten, die eine Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB rechtfertigen kann.
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