Der Mieter hat Anspruch auf einen Vorschuss in Höhe der zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten.[1] Voraussetzung ist, dass die geplanten Maßnahmen zur nachhaltigen Mängelbeseitigung geeignet sind.[2] Im Übrigen gelten folgende Grundsätze[3]:

  1. Der Vorschuss ist zweckgebunden. Er muss vom Mieter zur Mängelbeseitigung verwendet werden.
  2. Der Mieter muss hierüber abrechnen und den nicht benötigten Betrag zurückerstatten. Hierbei handelt es sich nicht um einen Bereicherungs-, sondern um einen Vertragsanspruch.
  3. Steht fest, dass die Mängelbeseitigung nicht mehr durchgeführt wird oder durchgeführt werden kann, wird der Rückforderungsanspruch fällig. Hiervon ist auszugehen,

    • wenn das Mietverhältnis beendet ist;
    • wenn der Mieter seinen Willen zur Mängelbeseitigung aufgegeben hat; dies muss der Vermieter darlegen und beweisen;
    • wenn eine angemessene Zeit verstrichen ist, ohne dass mit der Mängelbeseitigung begonnen wurde. Maßgeblich ist der Einzelfall. Eine Anknüpfung an starre Fristen scheidet aus.[4]

Eine längere Untätigkeit des Mieters ist jedenfalls bei einem höheren Vorschussbetrag als erhebliche Pflichtverletzung zu bewerten, die eine Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB rechtfertigen kann.

[1] BGHZ 56 S. 136 unter Ziff. II; NJW 2008 S. 2432 betr. "Fogging"; KG Berlin, RE v. 29.2.1988, 8 RE-Miet 6717/87, NJW-RR 1988 S. 1039; OLG Düsseldorf, Urteil v. 25.2.1999, 10 U 109/95, ZMR 1999 S. 627 f..
[3] Vgl. BGH, Urteil v. 14.1.2010, VII ZR 108/08, NJW 2010 S. 1192.
[4] BGH, Beschluss v. 17.1.2012, VIII ZR 63/11.

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