Leitsatz

Will der einzelne Wohnungseigentümer wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums großen Schadensersatz geltend machen, kann er dem Bauträger eine Frist mit Ablehnungsandrohung in der Regel nicht mehr setzen, wenn der Bauträger auf Verlangen der Gemeinschaft bereits einen Vorschuss zur Mangelbeseitigung gezahlt hat beziehungsweise die Gemeinschaft nicht mehr bereit ist, eine Nachbesserung durch den Bauträger zu dulden. Lehnt der Unternehmer eine Nachbesserung wegen eines unverhältnismäßigen Aufwands zu Recht ab, kann dem Auftraggeber ein Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrags zustehen, falls dieser nicht gem. § 634 Abs. 3 BGB a. F. ausscheidet. Hat der Bauträger in der Baubeschreibung hinsichtlich des Schallschutzes auf die DIN 4109, Ausgabe 1989 Bezug genommen, kann der Erwerber grundsätzlich nur die Einhaltung der in der DIN genannten Standardwerte und keinen erhöhten Schallschutz nach Beiblatt 2 zur DIN beanspruchen. Ein weitergehender Schallschutz kann geschuldet sein, soweit dieser bei fachgerechter Erstellung des Gebäudes mit den in der Baubeschreibung genannten Materialien und Herstellungsverfahren nach den anerkannten Regeln der Technik erreicht wird.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Urteil vom 13.02.2007, 21 U 69/06

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