A. Eheschließung

I. Materielle Voraussetzungen

1. Obligatorische Zivilehe

 

Rz. 1

Das luxemburgische Eherecht[2] kennt nur die Zivilehe, welche vor dem Standesamt geschlossen wird. Eine kirchliche Trauung wird gesetzlich nicht anerkannt und darf erst nach einer zivilen Trauung geschlossen werden.

[2] Gesetzliche Grundlage ist der Code civil (Art. 34–514); siehe im Internet www.legilux.public.lu/leg/textescoordonnés/codes/code civil/Codecivil Page Accueil.pdf.

2. Verlöbnis

 

Rz. 2

Eine der Ehe vorausgegangene Verlobung hat keine Rechtswirkung. Eine solche Wirkung stünde im Widerspruch zur freiwilligen Einwilligung zur Ehe. Hat ein Verlobter das Verlöbnis einseitig gelöst, so steht dem anderen kein Schadensersatzanspruch zu.

3. Persönliche Voraussetzungen

 

Rz. 3

Die Ehe war bis zum 1.1.2015 nur möglich zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts. Diese Forderung stand zwar nicht direkt im Code civil (CC), die luxemburgische Rechtsprechung vertrat jedoch uneingeschränkt diese Auffassung.

Diese Bestimmungen wurden durch das Gesetz vom 4.7.2014 betreffend Abänderung der Heirat wesentlich reformiert. Seit dem 1.1.2015 ist die Ehe auch zwischen Personen gleichen Geschlechts möglich, unter denselben Bedingungen wie für Personen verschiedenen Geschlechts.

Die auf Letztere anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen gelten auch für gleichgeschlechtliche Paare.

Durch diese Reform wurde eine neue Terminologie eingeführt, um Begriffe wie Ehemann, Ehefrau, Vater, Mutter, Witwer oder Witwe zu ersetzen, ungeachtet dessen ob die Partner gleichen oder verschiedenen Geschlechts sind. So gilt seit dem 1.1.2015 der Begriff "Ehegatte" für alle Ehepartner gleich welchen Geschlechtes. Die Bezeichnung "Elternteil" bezieht sich sowohl auf den Vater wie auf die Mutter (Gesetz vom 4.7.2014).

a) Ehefähigkeit

 

Rz. 4

Während vor der oben erwähnten Reform das Mindestalter der heiratswilligen Personen für Frauen bei 16 Jahren und für Männer bei 18 Jahren lag, gilt nun ein einheitliches Mindestalter von 18 Jahren für beide Geschlechter.

Ausnahmsweise können Minderjährige heiraten, unter der Voraussetzung, dass der Vormundschaftsrichter sein Einverständnis für eine solche Heirat gibt.

b) Geschäftsfähigkeit

 

Rz. 5

Geschäftsunfähige volljährige Personen können eine Ehe nur mit der Einwilligung des Familienrates eingehen. Dieser muss die beiden zukünftigen Ehegatten anhören, bevor er seine Entscheidung trifft. Ferner ist ein Gutachten des behandelnden Arztes erforderlich (Art. 506 CC).

c) Eheverbote

 

Rz. 6

Ein solches Verbot besteht, wenn einer der beiden zukünftigen Ehegatten bereits mit einem Dritten eine Ehe eingegangen ist, die noch nicht rechtlich aufgelöst wurde. Ein Eheverbot besteht außerdem zwischen Verwandten in gerader Linie (Art. 161 CC). In der Seitenlinie gilt dieses Verbot zwischen Bruder und Schwester, ob ehelich oder nichtehelich, sowie zwischen verschwägerten Personen. Eine Eheschließung ist auch nicht erlaubt zwischen Onkel und Nichte sowie zwischen Tante und Neffe. In Härtefällen kann der Staatsanwalt des Bezirks, in dem die Heirat stattfindet, das Verbot der Heirat in der Seitenlinie aufheben (Art. 164 CC). Dies trifft zu für eine geplante Ehe zwischen Onkel und Nichte/Neffe sowie zwischen Tante und Nichte/Neffe.

4. Rechtsfolgen von Verstößen

 

Rz. 7

Der Code civil sieht in den Art. 180–202 mehrere Nichtigkeitsgründe vor. Die meisten dieser Gründe können nur von den Ehegatten selbst geltend gemacht werden. Bei bestimmten Nichtigkeitsgründen können auch Verwandte klagen, wenn sie ein finanzielles Interesse an der Nichtigkeit der Ehe haben (z.B. bei Erbschaftsanspruch). In einigen schwerwiegenden Fällen (Bigamie) kann auch die Staatsanwaltschaft die Nichtigkeit einer Ehe beantragen. Der Code civil versucht, im Interesse des Erhalts der Ehe Nichtigkeitsklagen einzuschränken. Dies trifft z.B. zu, wenn nach der Eheschließung der Nichtigkeitsgrund gegenstandslos geworden ist – und vor allem, wenn die Ehe bereits seit längerer Zeit besteht (Verjährung). In einigen schwerwiegenden Fällen hingegen kann eine Nichtigkeitsklage gegen die Ehe nicht fallen gelassen werden. Dies gilt bei Bigamie (außer wenn die erste Ehe durch Tod oder Scheidung aufgelöst wurde), wenn die Ehe nicht vor einem Standesbeamten geschlossen wurde oder bei einer Scheinehe. In diesen Fällen muss die Nichtigkeit der Ehe durch den Familienrichter ausgesprochen werden. Die Rechtsfolgen einer nichtigen Ehe ergeben sich also nicht automatisch. Der Familienrichter ordnet die Nichtigkeit der Ehe rückwirkend auf den Tag der Eheschließung an.

Neben der vorerwähnten Zivilklage von interessierten Personen gegen eine Scheinehe oder eine Zwangsehe kann eine solche vollzogene Eheschließung auch strafrechtlich geahndet werden.

II. Zuständige Behörde für die Eheschließung

 

Rz. 8

Die Ehe muss vor dem Standesbeamten der Gemeinde geschlossen werden, in der einer der beiden Ehegatten seinen festen Wohnsitz hat. Die Funktion des Standesbeamten übt normalerweise der Bürgermeister der Gemeinde aus. Dieser kann aber auch einen Schöffen als seinen Stellvertreter bestimmen.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage der Ehegültigkeit, wenn die Partner nicht die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen. Art. 171 CC sieht vor, dass – wenn wenigstens e...

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