Rz. 87

Die Regeln, welche in Rdn 55 über das anzuwendende Recht erläutert wurden, wenn die Ehepartner nicht die gleiche Staatsangehörigkeit haben, gelten grundsätzlich für alle Fragen die mit der Scheidung zusammenhängen, insbesondere für die Teilung des ehelichen Vermögens, für das Sorgerecht betreffend die gemeinsamen Kinder und für die Unterhaltszahlungen. Ein im Ausland gefälltes Urteil in solchen Fragen gilt in Luxemburg als rechtskräftig ergangen und wird anerkannt.

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