1. Eigentumszuordnung

 

Rz. 27

Durch den Abschluss eines Ehevertrages können die Eheleute die rechtliche Zuordnung ihrer Güter anders gestalten, als dies das gesetzliche Güterrecht vorsieht. Die Ehegatten können somit bestimmen, dass alles vorhandene oder später erworbene Vermögen Eigengut eines Ehegatten bleibt oder dass alle Güter gemeinsames Vermögen werden. Zwischen diesen beiden Extremen haben die Eheleute auch die Möglichkeit, hinsichtlich einzelner Güter die gesetzliche Güterzuordnung vertraglich abzuändern. Eine solche vertragliche Güterzuordnung kann auch durch einen während der Ehe geschlossenen Ehevertrag geschehen, ohne Auswirkung auf die zuvor von den Eheleuten eingegangenen Verbindlichkeiten. Außerdem können Änderungen des Güterrechts gerichtlich für nichtig erklärt werden, wenn einer der Ehepartner Gewerbetreibender ist und die Änderung des Gütervertrages zum Ziel hat, Eigengüter des Gewerbetreibenden auf seinen Ehepartner zu übertragen und so dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen.

2. Ehelicher Unterhalt

 

Rz. 28

Die Ehepartner können in ihrem Ehevertrag bestimmen, in welchem Umfang jeder von ihnen zu den gemeinsamen Haushaltskosten beitragen soll. Dies ergibt sich aus Art. 214 CC, der die Unterhaltspflicht nur in Ermangelung einer diesbezüglichen Bestimmung im Ehevertrag regelt. Letzterer kann einen Ehepartner aber nicht von jeglichem Beitrag an den Haushaltskosten entbinden, selbst wenn der andere Ehepartner finanziell in der Lage ist, diesen Unterhalt allein zu bestreiten. Eine Vereinbarung über den ehelichen Unterhalt kann auch außerhalb eines Ehevertrags getroffen werden.

 

Rz. 29

Vereinbarungen über Trennungsunterhalt zwischen Ehegatten sind rechtlich bindend und gerichtlich einklagbar, soweit sie in angemessener Weise der finanziellen Leistungsfähigkeit der beiden Ehegatten Rechnung tragen. Ist dies nicht der Fall, so kann der Ehepartner, welcher sich in einer finanziellen Notlage befindet, vor Gericht Unterhalt in Form einer Alimentenrente beantragen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind.

 

Rz. 30

Auch Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt sind möglich. Ein freiwilliger Verzicht auf eine Alimentenrente ist verbindlich, wenn der berechtigte geschiedene Ehegatte in der Lage ist, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten und nicht auf die öffentliche Fürsorge angewiesen ist.

3. Sonstige Ehewirkungen

 

Rz. 31

Das Ehegesetz regelt nicht die praktische Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Diese Gestaltung fällt in die Zuständigkeit der Ehegatten selbst unter Wahrung des Prinzips der Gleichheit unter ihnen. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Schlüsselgewalt (Art. 220 CC) stehen nicht zur freien Verfügung der Ehegatten und sind somit zwingendes Recht. Sie gelten überwiegend im Interesse der Gläubiger der Ehegatten.

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