1. Allgemeines

 

Rz. 63

Nach der Scheidung gilt der Grundsatz, dass jeder geschiedene Ehegatte für seinen Unterhalt selbst aufkommen muss. Gemäß Art. 246 CC kann der Familienrichter unter bestimmten Umständen einem Ehegatten die Zahlung einer Alimentenrente an den früheren Ehegatten auferlegen. Der Richter berücksichtigt folgende Punkte, um festzustellen, ob Alimente an einen Ehegatten gezahlt werden müssen:

das Alter und den Gesundheitszustand der Ehepartner;
die Dauer der Ehe, da die Dauer der Unterhaltszahlung nicht die Dauer der Ehe überschreiten darf;
die Zeit, die bereits für die Ausbildung der Kinder aufgewendet wurde oder noch aufgewendet werden soll;
die Qualifikation und berufliche Situation der Ehegatten im Hinblick auf den Arbeitsmarkt;
die Verfügbarkeit der Ehegatten für neue Arbeitsplätze;
die bestehenden und vorhersehbaren Rechte der Ehegatten;
das Vermögen jedes Ehegatten, sowohl Kapital als auch Einkommen, nach der Auflösung des Ehestandes.

Auch um dem geschiedenen Ehepartner eine Berufsausbildung zu ermöglichen, welche es ihm erleichtert ins Berufsleben einzutreten, gewährt das Gericht ihm normalerweise für eine beschränkte Frist eine Alimentenrente zu Lasten seines früheren Ehepartners.

 

Rz. 64

Eine Alimentenrente ist von Gesetzes wegen nicht geschuldet, selbst für einen bedürftigen Ehepartner, wenn:

er über eigene Einkünfte verfügt, die seinen Unterhalt ermöglichen;
er zum Zeitpunkt des Scheidungsverfahrens mit einem Dritten in einer Lebensgemeinschaft wohnt.

Eine zugesprochene Alimentenrente entfällt automatisch, wenn der Berechtigte wieder heiratet oder eine gesetzliche Partnerschaft eingeht. Sie entfällt auch, wenn der Schuldner der Alimente dies bei Gericht beantragt, weil sein geschiedener Ehepartner mit einem Dritten in einer Lebensgemeinschaft wohnt. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner der Alimente nachweist, dass die Unterhaltszahlung nicht mehr notwendig ist, weil der Empfänger über genügend Einkünfte verfügt, um seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Andererseits kann der Unterhaltsberechtigte vor Gericht eine Aufbesserung seiner Rente beantragen, wenn der ihm zugesprochene Betrag nicht ausreicht und dem Schuldner der Alimente eine höhere Zahlung in Anbetracht seiner finanziellen Verhältnisse zugemutet werden kann.

 

Rz. 65

Im Falle einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des Unterhaltsberechtigten wegen bestimmter Vergehen werden Alimente gem. Art. 250 CC verweigert, auch wenn die oben genannten Voraussetzungen für eine Zuteilung erfüllt sind. Die Straftaten müssen während der Ehe und gegen den Ehepartner oder ein im Haushalt lebendes Kind begangen worden sein. Dieser Verlust des Anrechts auf Alimentenrente tritt allerdings nicht automatisch ein, sondern muss vom Unterhaltspflichtigen beantragt werden.

 

Rz. 66

Ein Ehegatte kann sich der Zahlung einer Alimentenrente nicht mit der Begründung verweigern, sein geschiedener Ehepartner habe aufgrund seiner schlechten finanziellen Lage Anrecht auf eine Rente seitens des Staates (Fonds national de solidarité). Eine solche staatliche Unterstützung hat nur einen komplementären Charakter und kann nur in Höhe des gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrags gezahlt werden, wenn der geschiedene Partner finanziell nicht in der Lage ist, eine Alimentenrente zu zahlen, oder falls der von ihm geleistete Beitrag unter dem Höchstbetrag der gesetzlich vorgesehenen staatlichen Leistung bleibt. Falls der Alimentenschuldner aus eigenem Verschulden den gerichtlich festgesetzten Betrag an seinen früheren Ehepartner nicht bezahlt, so kann Letzterer selbstverständlich die Zahlung der geschuldeten Forderung gegen diesen einklagen. Führt eine solche Klage nicht zum Erfolg, weil der Schuldner nicht in der Lage ist, die geforderte Leistung zu erbringen, so übernimmt der Staat die Zahlung der gerichtlich festgelegten Alimentenrente und ist dann berechtigt, die von ihm geleisteten Zahlungen beim Schuldner der Alimente einzufordern.

2. Unterhaltstatbestände

 

Rz. 67

Das luxemburgische Scheidungsrecht kennt keine Sonderregeln über Altersunterhalt, Krankheitsunterhalt, Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, Aufstockungsunterhalt, Ausbildungsunterhalt oder Billigkeitsunterhalt. Das Gericht trägt diesen besonderen Umständen im Rahmen der Festsetzung des Scheidungsunterhalts des bedürftigen Ehegatten Rechnung. Das Gericht hat bei der Bemessung der Alimentenrente einen großen Spielraum. Es kann die Alimentenrente degressiv gestalten oder sie auf eine bestimmte Zeit befristen. Außerdem kann diese Rente später, wenn die im Zeitpunkt des Scheidungsurteils maßgebenden Umstände sich geändert haben, angepasst werden. Auch den geschiedenen Eheleuten selbst steht hinsichtlich der Festsetzung des Unterhalts eine große Freiheit zu. Ohne das Gericht zu bemühen, können sie selbstständig die Höhe des zu leistenden Unterhalts festlegen oder gar auf einen Unterhaltsanspruch verzichten.

3. Unterhaltshöhe

 

Rz. 68

Art. 234 i.V.m. 247 CC bestimmen, dass die Unterhaltsleistung an den bedürftigen Ehepartner nach den in Rdn 63 aufgef...

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