Rz. 5

Geschäftsunfähige volljährige Personen können eine Ehe nur mit der Einwilligung des Familienrates eingehen. Dieser muss die beiden zukünftigen Ehegatten anhören, bevor er seine Entscheidung trifft. Ferner ist ein Gutachten des behandelnden Arztes erforderlich (Art. 506 CC).

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