Rz. 61

Das luxemburgische Eherecht kennt den Begriff der Ehegatten-Innengesellschaft nicht. In Anbetracht der Tatsache, dass in Luxemburg meistens eine Gütergemeinschaft vereinbart wird, findet die Frage der Bereicherung eines Ehegatten auf Kosten des anderen i.d.R. eine Lösung in diesen Güterrechtsbestimmungen (siehe Rdn 58). Wenn z.B. ein Ehegatte ein eigenes Gewerbe betreibt, in dem sein Ehepartner mitarbeitet, so ist Letzterer automatisch am Gewinn beteiligt, da die Erträge von Eigengütern in die Gütergemeinschaft fallen. Die vorerwähnte Frage stellt sich somit nur bei einer Gütertrennung. In diesem Fall steht dem im Betrieb mitarbeitenden Ehepartner keine Entschädigung zu, wenn eine solche nicht im Ehevertrag vereinbart wurde.

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