Rz. 80

In einem Ehevertrag können die Eheleute Vereinbarungen treffen, welche von den Regeln des gesetzlichen Güterrechts abweichen, und sich gegenseitig güterrechtliche Vorteile zugestehen (siehe Rdn 27 ff.). Meistens werden solche Vereinbarungen nur für den Fall geschlossen, dass die Eheauflösung durch den Tod eines Ehegatten erfolgt. In den andern Fällen – also bei einer Scheidung – bestimmt normalerweise ein solcher Ehevertrag, dass das eheliche Vermögen nach den gesetzlichen Regeln des gewählten Güterstandes geteilt wird. Auch im Ehevertrag vorgesehene Schenkungen zugunsten des überlebenden Ehepartners sind fast immer an die Klausel gebunden, dass die Ehegemeinschaft durch den Tod aufgelöst wird, und entfallen somit automatisch bei einer Scheidung.

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