a) Rückabwicklung ehebedingter Zuwendungen

 

Rz. 60

Als solche können nach luxemburgischem Eherecht Zuwendungen gelten, die Eheleute sich in ihrem Ehevertrag zugestanden haben und die über den Rahmen des gesetzlichen Güterrechts hinausgehen. Beispiele:

Einbringung eines Eigengutes in die Gütergemeinschaft
höherer Anteil an der Gütergemeinschaft als die gesetzliche Hälfte
Zuteilung der gesamten Gütergemeinschaft an den überlebenden Ehepartner.

Diese güterrechtlichen Vorteile fallen normalerweise nicht unter den Begriff der Schenkung und bleiben erhalten, auch wenn sie zugunsten des schuldig gesprochenen Ehegatten gehen. Um dies zu verhindern, sehen die Parteien oft in ihrem Ehevertrag vor, dass das gesetzliche Güterrecht Anwendung findet, wenn die Ehe aus einem anderen Grund als dem Tod eines Ehegatten aufgelöst wird.

Daneben können sich die Eheleute während der Ehe auch Schenkungen für den Todesfall zugestehen, die über den Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Schenkungen hinausgehen. In diesem letzten Fall sieht das luxemburgische Scheidungsrecht vor, dass der Ehepartner, gegen den die Scheidung wegen alleinigen Verschuldens ausgesprochen wurde, automatisch dieser Schenkungen verlustig geht. Dieser Verlust spielt jedoch nur im Fall einer Scheidung, welche auf dem Schuldprinzip begründet ist (siehe Rdn 45), eine Rolle. Meistens sehen jedoch die Eheleute in ihrer Schenkungsurkunde vor, dass die Schenkung nur zum Tragen kommt, wenn die Ehe am Todestag des vorverstorbenen Ehegatten noch besteht. Dies beinhaltet, dass diese Schenkung hinfällig wird, wenn die Ehe durch eine Scheidung aufgelöst wird.

b) Ehegatten-Innengesellschaft

 

Rz. 61

Das luxemburgische Eherecht kennt den Begriff der Ehegatten-Innengesellschaft nicht. In Anbetracht der Tatsache, dass in Luxemburg meistens eine Gütergemeinschaft vereinbart wird, findet die Frage der Bereicherung eines Ehegatten auf Kosten des anderen i.d.R. eine Lösung in diesen Güterrechtsbestimmungen (siehe Rdn 58). Wenn z.B. ein Ehegatte ein eigenes Gewerbe betreibt, in dem sein Ehepartner mitarbeitet, so ist Letzterer automatisch am Gewinn beteiligt, da die Erträge von Eigengütern in die Gütergemeinschaft fallen. Die vorerwähnte Frage stellt sich somit nur bei einer Gütertrennung. In diesem Fall steht dem im Betrieb mitarbeitenden Ehepartner keine Entschädigung zu, wenn eine solche nicht im Ehevertrag vereinbart wurde.

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