Rz. 2
Eine der Ehe vorausgegangene Verlobung hat keine Rechtswirkung. Eine solche Wirkung stünde im Widerspruch zur freiwilligen Einwilligung zur Ehe. Hat ein Verlobter das Verlöbnis einseitig gelöst, so steht dem anderen kein Schadensersatzanspruch zu.
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