Rz. 67

Das luxemburgische Scheidungsrecht kennt keine Sonderregeln über Altersunterhalt, Krankheitsunterhalt, Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, Aufstockungsunterhalt, Ausbildungsunterhalt oder Billigkeitsunterhalt. Das Gericht trägt diesen besonderen Umständen im Rahmen der Festsetzung des Scheidungsunterhalts des bedürftigen Ehegatten Rechnung. Das Gericht hat bei der Bemessung der Alimentenrente einen großen Spielraum. Es kann die Alimentenrente degressiv gestalten oder sie auf eine bestimmte Zeit befristen. Außerdem kann diese Rente später, wenn die im Zeitpunkt des Scheidungsurteils maßgebenden Umstände sich geändert haben, angepasst werden. Auch den geschiedenen Eheleuten selbst steht hinsichtlich der Festsetzung des Unterhalts eine große Freiheit zu. Ohne das Gericht zu bemühen, können sie selbstständig die Höhe des zu leistenden Unterhalts festlegen oder gar auf einen Unterhaltsanspruch verzichten.

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