Rz. 49

Nach Erstellen und Unterzeichnung der in Rdn 44 erwähnten Urkunde und Vereinbarung können die Eheleute selbst, über ihren Rechtsanwalt oder einen Notar den Scheidungsantrag beim Familienrichter einreichen und vor diesem erscheinen. Bei dieser Scheidungsart ist der Beistand durch einen Rechtsanwalt nicht zwingend notwendig, jedoch häufig der Fall. Die Eheleute unterbreiten dem Richter mit dem Antrag die Urkunde und erklären ihre Absicht, sich scheiden zu lassen.

Der Familienrichter überprüft, ob die ihm unterbreitete Vereinbarung keine Klauseln enthält, die dem Kindeswohl entgegenstehen oder in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den Interessen eines Ehegatten stehen. Ist der Familienrichter der Ansicht, dies sei der Fall, kann er die Ehegatten auffordern, diese Klauseln zu streichen oder abzuändern. Die Eheleute müssen dann innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine abgeänderte Vereinbarung vorlegen. Wenn die Vereinbarung im Einklang der Interessen der Eheleute und deren Kinder ist und der Familienrichter davon überzeugt ist, dass der Wille beider Eheleute, sich scheiden zu lassen, wahrhaftig ist, wird er diesem Antrag stattgeben. Der Familienrichter kann auch die Genehmigung der Vereinbarung verweigern, wenn die Ehegatten darauf beharren, die Klauseln nicht abzuändern. Infolgedessen wird keine Scheidung zwischen den Eheleuten ausgesprochen.

Das Urteil wird über das Gericht zugestellt. Die Eheleute können gemeinsam gegen das Urteil, welches die Scheidung nicht gewährt, Berufung einlegen. Die Berufung ist nur zulässig, wenn sie von beiden Ehegatten innerhalb einer Frist von 40 Tagen ab der Zustellung des Urteils eingelegt wurde. Die Berufung muss durch Antrag eines Rechtsanwalts eingereicht werden.

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