Rz. 78

Jede Form von Gesellschaft darf in eine andere umgewandelt werden, also auch die GmbH (Art. 100–3 LSC). In allen diesen Fällen bringt die Umwandlung keine neue Rechtspersönlichkeit mit sich. Die Umwandlung in eine GmbH bedarf einer notariellen Urkunde.

 

Rz. 79

Der luxemburgische Gesetzgeber hat die EG-Richtlinie 78/855 vom 9.10.1978 über die Verschmelzungen durch das Gesetz vom 7.9.1987 umgesetzt (Art. 1020–1–1024–1 LSC). Im Lauf der Jahre erfolgten mehrmals größere Anpassungen der Verschmelzungsvorschriften. Zuletzt wurde die Richtlinie 2017/1132/EU über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts[13] unmittelbar in das LSC umgesetzt und hat grundlegende Veränderungen zur Vereinheitlichung der Durchführung der Verschmelzungen innerhalb der Europäischen Union mit sich gebracht.

[13] Kodifiziert die mehrmals abgeänderten RL 82/891/EWG, 89/666/EWG, 2005/56/EG, 2009/101/EG, 2011/35/EU und 2012/30/EU.

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