Rz. 27

Notarielle Urkunden können in französischer oder in deutscher Sprache verfasst werden (Art. 36 des Gesetzes vom 9.12.1976 über die Organisation des Notariats). Bei Urkunden über Gesellschaften darf Englisch als Hauptsprache des Vertrags unter folgenden Bedingungen benutzt werden:

eine französische oder deutsche Fassung muss der englischen folgen, wobei die englische Fassung als maßgebend in der Urkunde erwähnt werden darf;
der beurkundende Notar muss in der Urkunde bestätigen, dass er der englischen Sprache mächtig ist und diese auch spricht.
 

Rz. 28

Gesellschaftsverträge können mehrsprachig verfasst werden. Eine dieser Sprachen muss jedoch entweder Französisch oder Deutsch sein und sie wird die maßgebende Sprache sein (zur Ausnahme für Englisch siehe Rdn 27).

 

Rz. 29

Verträge, die in einer anderen Sprache als die zwei gesetzlich zulässigen Sprachen verfasst sind (siehe Rdn 27), sind in eine dieser beiden Sprachen zu übersetzen. Soweit der Übersetzer nicht Notar, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer ist, muss er amtlich zugelassen sein.

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