Rz. 49

Jede Gesellschaft ist verpflichtet, ihre Eintragung zu beantragen (Art. 6 LRCS). Diese gibt Folgendes an:

die Firma ("dénomination sociale"), die Abkürzung und die verwendete Firmenbezeichnung ("enseigne commerciale");
die Rechtsform;
die genaue Adresse des Gesellschaftssitzes;
den Gesellschaftszweck;
den Betrag des Gesellschaftskapitals;
den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort der Gesellschafter (oder, wenn es sich um juristische Personen handelt, ihre Firma und Rechtsform) sowie ihre Adresse und die Zahl der Anteile, die jeder Gesellschafter hält; bei juristischen Personen muss deren Handelsregisternummer angegeben werden, wenn die Gesetzgebung des Staates, dessen Zuständigkeit sie unterliegen, eine solche Nummer vorsieht;
den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort (oder, wenn es sich um juristische Personen handelt, die Firma und Rechtsform) sowie die berufliche Adresse der Personen, die befugt sind, die Gesellschaft zu führen und zu verwalten sowie für sie zu unterzeichnen, die Unterschriftsregelung, das Datum der Ernennung und das Datum des Ablaufens des Mandates; bei juristischen Personen muss deren Handelsregisternummer angegeben werden, wenn die Gesetzgebung des Staates, dessen Zuständigkeit sie unterliegen, eine solche Nummer vorsieht;
den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort (oder, wenn es sich um juristische Personen handelt, die Firma und Rechtsform) sowie die private oder berufliche Adresse des Kontenkommissars oder Wirtschaftsprüfers, das Datum der Ernennung und das Datum des Ablaufens des Mandates; bei juristischen Personen muss deren Handelsregisternummer angegeben werden, wenn die Gesetzgebung des Staates, dessen Zuständigkeit sie unterliegen, eine solche Nummer vorsieht;
das Gründungsdatum der Gesellschaft sowie ihre Lebensdauer;
für Gesellschaften, die aus einer Verschmelzung oder einer Spaltung hervorgehen: die Firma, die Rechtsform, die genaue Adresse des Gesellschaftssitzes und die Handelsregisternummer aller Gesellschaften, die darin verwickelt waren;
für Gesellschaften, die ihre jährlichen Konten veröffentlichen müssen: das Datum des Jahresabschlusses.

Änderungen, die diese erwähnten Angaben betreffen, bedürfen ebenfalls eines Antrags auf Eintragung.

 

Rz. 50

Die erforderlichen Anträge und Mitteilungen müssen nach Eintritt des sie verursachenden Ereignisses innerhalb einer Frist von einem Monat eingereicht werden (Art. 15 Abs. 1 LRCS).

 

Rz. 51

Die Anträge müssen entweder persönlich oder über einen Bevollmächtigten eingereicht werden. Auch der Notar, der die Gründungsurkunde oder eine Änderungsurkunde aufgestellt hat, darf die Eintragung beantragen. Dasselbe gilt für die Handelskammer und die Handwerkskammer für Gesellschaften, die sie damit beauftragen (Art. 15 Abs. 2 LRCS). In der Praxis nimmt der Notar die Eintragung der Angaben seiner Urkunden selbst vor.

 

Rz. 52

Für jede Art von Anträgen auf Eintragung werden spezifische Formblätter in französischer bzw. in deutscher Sprache vom RCS vorgeschrieben.

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