Rz. 61

Die GmbH wird als eine Gesellschaft definiert, in welcher Gesellschafter in beschränkter Zahl lediglich eine bestimmte Einlage einbringen (Art. 710–1 LSC). Also haften die Gesellschafter lediglich für ihre Einlage, die prioritär benutzt wird, um die Schulden der Gesellschaft zu tilgen. Die Gründer der Gesellschaft haften solidarisch (Art. 710–7 Abs. 2 LSC):

für den Teil des Kapitals, der nicht gültig gezeichnet worden wäre, sowie für die Differenz zwischen dem in Art. 710–5 LSC vorgeschriebenen Mindestkapital und dem Betrag der Zeichnungen; sie werden von Rechts wegen als Zeichner davon betrachtet;
für die tatsächliche Einzahlung der Anteile sowie des Teils des Kapitals, von dem sie als Zeichner gelten;
für die Wiedergutmachung des Schadens als unmittelbare Folge der ausgesprochenen Nichtigkeit der Gesellschaft (vgl. Art. 100–18 RCS) oder fehlender/fehlerhafter Angaben i.S.d. Art. 420–15 LSC.

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