Rz. 60

Die Gesellschafter haben das Recht, Einsicht in das Gesellschafterregister zu nehmen (Art. 710–8 LSC). Sie müssen ihr Einverständnis bei der Übertragung von Anteilen geben (Art. 710–12 LSC). Ferner ernennen und entlassen sie den/die Geschäftsführer (Art. 710–14 LSC) sowie ggf. den/die Kontenkommissar(e) (Art. 710–27 LSC). Ansonsten haben die Gesellschafter selbst ein Einsichtsrecht in die Dokumente und Konten der Gesellschaft (Art. 710–24 LSC). Die Gesellschafter, die mehr als die Hälfte des Kapitals vertreten, haben das Recht, eine Generalversammlung einzuberufen (Art. 710–21 Abs. 1 LSC). Jeder Gesellschafter darf an den Beschlüssen teilnehmen mit einer Zahl von Stimmen, die der Zahl der ihm gehörenden Anteile entspricht (Art. 710–19 LSC). Ausschließlich die Gesellschafter können die Satzung ändern, mit Ausnahme der Änderung des Gesellschaftssitzes (Art. 710–26 LSC, vgl. Rdn 83), und die Gesellschaft freiwillig auflösen (Art. 1100–2 LSC). Nur die Gesellschafter beschließen über die Verwendung der Gewinne und der Liquidationsboni, im Rahmen der gesetzlichen Grenzen.

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