Rz. 105

Die Insolvenz ist Gegenstand des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches ("Code de Commerce" – "CCOM"), dessen Art. 437 bestimmt, dass jeder Geschäftsmann, der seine Zahlungen einstellt und dessen Kreditwürdigkeit erschüttert ist, sich im Zustand des Konkurses befindet.

 

Rz. 106

Die Krise einer Gesellschaft wird offensichtlich, wenn sie kontinuierlich Verluste macht. Obschon es nicht wie bei den Aktiengesellschaften ausdrücklich in der Gesetzgebung vorgesehen ist, wird bei einer GmbH angenommen, dass die Geschäftsführer in diesem Fall den Gesellschaftern die Frage nach einer eventuellen freiwilligen Auflösung der Gesellschaft stellen müssen, bevor es zur Insolvenz kommt.

Eine Krise kann auch entstehen wenn tiefe Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gesellschaftern den normalen Betrieb und sogar die Existenz der Gesellschaft gefährden. In diesem Falle kann die Auflösung der Gesellschaft gerichtlich beschlossen werden.[14]

[14] Obergerichtshof Luxemburg 18.6.2003.

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